Keine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim im Internet
Das SG Münster hat entschieden, dass eine Pflegeeinrichtung die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom MDK durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern kann.
Die Pflegeeinrichtung in Münster, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Gesamtnote “mangelhaft” im Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” gewandt.
Das SG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens auf den Antrag des Pflegeheimes die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.
Nach Auffassung des Gerichts läßt eine Veröffentlichung der Note “mangelhaft” im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.
Die vorgestellte Entscheidung ist die erste des SG Münster zu dieser Thematik.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: SG Münster
Erscheinungsdatum: 19.01.2010
Entscheidungsdatum: 18.01.2010
Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER
Quelle: http://www.juris.de
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