Archive für 26.1.2010

Keine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim im Internet

Das SG Münster hat entschieden, dass eine Pflegeeinrichtung die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom MDK durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern kann.

Die Pflegeeinrichtung in Münster, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Gesamtnote “mangelhaft” im Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” gewandt.

Das SG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens auf den Antrag des Pflegeheimes die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.

Nach Auffassung des Gerichts läßt eine Veröffentlichung der Note “mangelhaft” im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

Die vorgestellte Entscheidung ist die erste des SG Münster zu dieser Thematik.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Gericht/Institution: SG Münster

Erscheinungsdatum: 19.01.2010

Entscheidungsdatum: 18.01.2010

Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER

Quelle:  http://www.juris.de

Transparenzbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden

Vor dem SG Dortmund ist ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen.

Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das SG Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet sind, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend sind. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt wird als üblich.

Gericht/Institution: SG Dortmund

Erscheinungsdatum: 20.01.2010

Entscheidungsdatum: 11.01.2010

Aktenzeichen: S 39 P 279/09 ER

Quelle:  http://www.juris.de

|